Hochwasserkatastrophe – Erleichterungen durch das Finanzamt

Die Finanzverwaltung NRW hat bereits steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund des Unwetterereignisses verkündet. Im Rahmen des Katastrophen-Erlasses können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, bis zum 31.10.2021 eine Stundung aller fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen. Die Stundung kann längstens bis zum 31.01.2022 gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung in diesen Fällen. Auch Vollstreckungen werden bis zum 31.10.2021 ausgesetzt. Sind Buchführungsunterlagen verloren gegangen, soll dies dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. Werden Wirtschaftsgebäude wieder aufgebaut, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % im Jahr der Herstellung und den beiden folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Ersatzbeschaffung vernichteter beweglicher Anlagegüter wie Maschinen, kann eine Sonder-AfA von bis zu 50 % in den ersten drei Jahren angesetzt werden. Sofort als Betriebsaufwand können die Kosten angesetzt werden, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden, also auch zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, aufgewendet werden. Kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Gewinn gem. § 13a ermitteln, wird die auf diesen Gewinn entfallende Einkommensteuer erlassen, wenn Ertragsausfälle eingetreten sind und Ansprüche aus Versicherungsleistungen nicht bestehen. Die Kosten für die Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen, die mehrjährig im Ertrag genutzt werden, können sofort als Betriebsaufwand geltend gemacht werden. Forstbetriebe können weitere Billigkeitsregelungen in Anspruch nehmen. Zudem kann gegenüber der Gemeinde eine Beantragung auf Stundung oder auch Erlass der Gewerbesteuer gestellt werden. 

Auch umsatzsteuerlich gibt es einige Erleichterungen. Wenn optierende landwirtschaftliche Betriebe Hilfeleistung erbracht haben, führt die außerbetriebliche Verwendung der Maschinen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Dies gilt auch für Sachspenden an andere landwirtschaftliche Betriebe wie z.B. Futter oder Maschinen.

Wenn Unternehmer die NRW-Soforthilfe von 5.000 € für von dem Hochwasser geschädigte Betriebe in Anspruch nehmen, ist diese Zahlung steuerpflichtig.