Vorsicht bei der Hofnachfolge

Warum Hofesvermögen und Betriebsvermögen abweichen

Höferecht und Steuerrecht nutzen zwar ähnliche Begriffe, meinen in der Praxis aber oft ganz unterschiedliche Dinge. Das Höferecht schaut bei der Übergabe immer nur auf das Hofesvermögen. Das sind alle Flächen und Gebäude, die Sie direkt von Ihrer Hofstelle aus bewirtschaften. Nur exakt dafür gelten im Erbfall die Vorteile der Höfeordnung. Alles andere ist das sogenannte hoffreie Vermögen.

So sieht das Finanzamt Ihren Betrieb

Die Einkommensteuer kennt den Begriff Hofesvermögen gar nicht, sondern blickt nur auf das Betriebsvermögen. Dazu zählt alles, womit Sie landwirtschaftliche Einkünfte erzielen, wie bewirtschaftete Flächen, Betriebsgebäude und Maschinen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Sie selbst auf dem Traktor sitzen oder die Flächen verpachten. Davon getrennt betrachtet das Finanzamt Ihr Privatvermögen. Das sind beispielsweise Wohnhäuser, Altenteilerhäuser oder auch Ackerland, das Sie nie selbst bewirtschaftet oder bereits steuerpflichtig aus dem Betrieb herausgenommen haben.

Die versteckte Kostenfalle im Erbfall

Ein steuerliches Betriebsvermögen ist also nicht immer automatisch auch Hofesvermögen. Bauen Sie beispielsweise ein Mietshaus auf früherem Ackerland, bleibt dies steuerliches Betriebsvermögen, fällt aber aus dem Hofesvermögen heraus. Erbt nun der Hoferbe den Hof und eine Erbengemeinschaft den verbleibenden Rest, entsteht ein Problem. Für die vermietete Immobilie bedeutet das, dass sie für die weichenden Erben anteilig zwangsweise und steuerpflichtig aus dem Betrieb entnommen werden muss. Durch die extrem gestiegenen Immobilienwerte der letzten Jahre kann hier ein enorm teurer Entnahmegewinn für Sie entstehen.

Lebzeitige Gestaltungen für eine sichere Übergabe

Um diese teure Steuerfalle zu umgehen, sollten Sie schon zu Lebzeiten oder im Testament klar festlegen, dass das gesamte steuerliche Betriebsvermögen an den Hoferben geht. Nur so verhindern Sie ein teures Auseinanderfallen der Vermögensarten. Beachten Sie bei der Planung auch unbedingt die Erbschaftsteuer. Hier kann sogar privates Vermögen steuerlich begünstigt sein und die persönlichen Freibeträge der Familie schonen. Eine gute frühzeitige Planung rettet oft viel Geld.

Weitere Details und ein sehr anschauliches Rechenbeispiel finden Sie im Fachartikel von Geschäftsführer Ralf Stephany der PARTA Steuerberatung GmbH, den wir ganz unten als PDF für Sie verlinkt haben.

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