Digitale Kassen im Fokus der Finanzämter

Die Behörden verschärfen die Kontrolle über Kassensysteme. Seit dem Jahr 2025 greifen die neuen Bestimmungen des Kassengesetzes, welche Betriebe zu einer strikten Meldung ihrer elektronischen Aufzeichnungsgeräte verpflichten. Ziel des Gesetzgebers ist eine effizientere Überwachung der Einhaltung geltender Vorschriften bei der Nutzung von Kassen. Da der Fiskus hier sehr genau hinsieht, müssen Unternehmer diesen Vorgaben unbedingt nachkommen.

Betroffene Geräte und Ausnahmen

Grundsätzlich fallen sämtliche digital geführten Kassen unter diese Pflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese in einem landwirtschaftlichen Hofladen, an einem gewöhnlichen Verkaufsstandort, auf dem Wochenmarkt oder im klassischen Gewerbebetrieb stehen. Ausgenommen von der Regelung sind einzig traditionelle, offene Ladenkassen ohne elektronische Komponenten. Auch wer seine Systeme lediglich gemietet oder geleast hat, muss diese dem Finanzamt mitteilen.

Meldefristen im Überblick

Für Altgeräte, die vor dem ersten Juli 2025 erworben wurden, endete die Frist zur digitalen Übermittlung bereits am 31. Juli 2025. Wurde ein System nach dem ersten Juli 2025 angeschafft, gewährt die Behörde für die Mitteilung genau einen Monat ab Kaufdatum. Gleiches gilt für die Stilllegung eines Geräts, welche künftig ebenfalls innerhalb eines Monats angezeigt werden muss. Generell bedürfen sämtliche Modifikationen, Korrekturen oder Abmeldungen einer entsprechenden Information an das Amt.

Ablauf der Datenübermittlung

Die Übermittlung erfolgt gebündelt in einer einheitlichen Nachricht für jede einzelne Betriebsstätte. Unter diesem Begriff versteht man jede geschäftliche Einrichtung oder Anlage, einschließlich entsprechend ausgestatteter Verkaufsstände. Jedes Gerät ist dabei zwingend seinem konkreten Einsatzort zuzuordnen. Für den Meldeprozess stellt die Behörde über das Programm ELSTER entsprechende digitale Hilfsmittel zur Verfügung. In der Meldung selbst werden detaillierte Daten verlangt. Dazu gehören neben dem Namen und der Steuernummer auch die genaue Art der technischen Sicherheitseinrichtung. Darüber hinaus müssen die Geräteart, die Anzahl, die jeweiligen Seriennummern sowie die Anschaffungsdaten exakt angegeben werden.

Die hier aufbereiteten Sachverhalte stammen von der Steuerberaterin Silke Meurer von der PARTA Steuerberatung GmbH. Der zugrundeliegende Fachartikel erschien im Magazin OBST & GEMÜSE Profi in der Ausgabe 04 / 2026. Den kompletten Originalbeitrag finden Sie hier.

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