Steuerfalle Maschinenverkauf

19 % Regelsteuersatz für Pauschalierer ab Juli 2026

Dieser Beitrag basiert auf Artikeln unseres Geschäftsführers und Steuerberaters Ralf Stephany, die in den Ausgaben 2/2026 und 3/2026 der Fachzeitschrift „top agrar“ veröffentlicht wurden.

Zusammenfassung

  • Neue Regelung: Ab dem 1.7.2026 wird beim Gebrauchtmaschinenverkauf durch pauschalierende Landwirte der Regelsteuersatz von 19 % fällig.

  • Die Pflicht: Die dabei vereinnahmte Umsatzsteuer muss zwingend an das Finanzamt abgeführt werden.

  • Unsere Empfehlung: Verkaufen Sie gebrauchte Maschinen möglichst bis zum 1.7.2026, um noch vom Vorteil der Pauschalierung zu profitieren. Bis zum 30.06.2026 dürfen Sie den Pauschalsteuersatz berechnen, wenn die Maschine zu 95 % im pauschalierenden Betrieb lief.

Warum ändert sich die Umsatzsteuer beim Maschinenverkauf?

Hintergrund für diese weitreichende Änderung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: V R 3/21). Das Gericht entschied, dass Umsätze aus sogenannten Hilfsgeschäften generell nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Dies sind Geschäfte, die zwar einen engen Bezug zur Erzeugertätigkeit haben, bei denen aber keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse gehandelt werden (wie eben der Verkauf eines gebrauchten Traktors).

Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil nun um und hat bestimmt, dass Verkäufe grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 % abzurechnen sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes greift diese Neuregelung erst ab dem 1.7.2026.

Was gilt bei der Inzahlunggabe einer Altmaschine?

Viele Landwirte fragen sich: Wie verhält sich das umsatzsteuerlich, wenn ich als Pauschalierer einen neuen Schlepper kaufe und meinen alten zeitgleich in Zahlung gebe?.

Die klare Antwort: Die Art und Weise der Verrechnung des Kaufpreises ändert nichts an der Umsatzsteuerpflicht. Auch pauschalierende Landwirte müssen hier ab dem 1.7.2026 generell den Regelsteuersatz ansetzen. Steuerlich gesehen liegen bei einem Tauschgeschäft oder einer Inzahlunggabe zwei separate Geschäfte vor: der Verkauf des alten Schleppers und der Kauf der neuen Maschine.

Das Umsatzsteuer-Dilemma für Pauschalierer

Das Ärgerliche an der neuen Gesetzeslage ist das entstehende Dilemma: Als pauschalierender Landwirt müssen Sie beim Verkauf der Maschine die Umsatzsteuer abführen. Beim Kauf einer neuen Maschine können Sie jedoch nach wie vor keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Lösung: Wenn Sie dieses finanzielle Ungleichgewicht vermeiden wollen, können Sie freiwillig die Umsatzsteuerpauschalierung abwählen.

Sprechen Sie die Details zu einem möglichen Wechsel der Besteuerungsart am besten direkt mit Ihrem Steuerberater bei der PARTA ab, um die für Ihren Betrieb wirtschaftlichste Lösung zu finden.

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