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Stellplätze für Wohnmobile

Was gilt bei der Steuer

Wenn Sie einen Teil Ihrer gepflasterten Hofstelle als Stellplatz für Wohnmobile oder private Anhänger nutzen möchten, müssen Sie verschiedene steuerliche Aspekte beachten. Die Einnahmen aus einer solchen Vermietung werden grundsätzlich den Einkünften aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zugerechnet. Unser Geschäftsführer Ralf Stephany hat die wichtigsten steuerlichen Vorgaben zu diesem Thema in einem informativen Beitrag zusammengefasst. Den vollständigen Artikel aus der topAgrar 9/2026 finden Sie für weitere Details ganz unten auf dieser Seite als Verlinkung. 

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Stellplatzvermietung

Bei der Vermietung von Stellplätzen handelt es sich umsatzsteuerlich um keine steuerfreie Grundstücksvermietung, weshalb Sie auf die Mieteinnahmen regulär neunzehn Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht lediglich dann, wenn Ihr gesamtes Unternehmen mitsamt den landwirtschaftlichen Einkünften die Kleinunternehmerregelung von 25.000 Euro Umsatz pro Jahr unterschreitet. Dies wird bei einem laufenden landwirtschaftlichen Betrieb jedoch in den seltensten Fällen zutreffen. Sollten Sie für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, bleibt die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer für die Stellplatzvermietung an den Fiskus dennoch in vollem Umfang bestehen. Die bekannte Vereinfachungsregelung für außerlandwirtschaftliche Einkünfte bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Jahr wird der Pauschalierung zwar zugerechnet, gilt aber bei der Vermietung von Stellplätzen auf landwirtschaftlichen Betrieben ausdrücklich nicht.

Auswirkungen auf das Betriebsvermögen und die Grundsteuer

Erfreulicherweise führt die Stellplatzvermietung nicht dazu, dass Sie die genutzte Fläche steuerpflichtig aus Ihrem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnehmen müssen. Aus bewertungsrechtlicher Sicht dient diese spezielle Fläche allerdings nicht mehr dem landwirtschaftlichen Vermögen, was weitreichende Konsequenzen für die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer mit sich bringt. Bei der Grundsteuer sind Sie dazu verpflichtet, diese Nutzungsänderung dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert anzuzeigen. Dieser spezifische Teil der Hoffläche ist dann bewertungsrechtlich aus dem Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft herauszunehmen und dem Grundvermögen als unbebaute Fläche zuzuordnen.

Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die bewertungsrechtliche Umgliederung der Fläche hat zudem entscheidende Auswirkungen auf eine zukünftige Hofübergabe an die nächste Generation. Im Rahmen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kann Ihre Hofnachfolger für diesen Flächenanteil nicht mehr die günstige Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens in Anspruch nehmen. Ebenso entfällt für diesen Teilbereich die Möglichkeit einer generellen Steuerfreistellung mit den entsprechenden Behaltensfristen. Wenn Sie sich neben den steuerlichen Aspekten auch über die genauen rechtlichen Vorgaben informieren möchten, bietet der unten verlinkte Originalartikel weitere Hinweise auf vertiefende rechtliche Quellen.

Artikel topAgrar 9/2026
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