Umsatzsteuerpauschalierung in der Kritik

Sinkt der Pauschalierungssatz 2026 weiter?

Die Entwicklung der Umsatzsteuerpauschalierung bleibt weiterhin ein offenes Thema in der Steuerpolitik. Derzeit ist noch völlig unklar, wie sich der Umsatzsteuerpauschalierungssatz in naher Zukunft entwickeln wird. Bereits ab dem Jahr 2022 wurde eine feste Umsatzgrenze von 600.000 Euro eingeführt. Landwirtschaftliche Betriebe mit einem höheren Umsatz dürfen die Pauschalierung seitdem nicht mehr anwenden. Gleichzeitig wurde der Pauschalierungssatz in mittlerweile fünf Schritten von ursprünglich 10,7 Prozent im Jahr 2021 auf den aktuell gültigen Wert von 7,8 Prozent abgesenkt.

Zweifel an der gesetzlichen Berechnungsmethode

Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass jedes Jahr geprüft werden muss, ob der Pauschalierungssatz noch mit der Vorsteuerbelastung des Sektors Landwirtschaft und Forstwirtschaft übereinstimmt. Anschließend muss der Satz entsprechend angepasst werden. Auf Basis der aktuell im Gesetz niedergelegten Berechnungsmethode hätte sich eigentlich ein Pauschalierungssatz von 6,1 Prozent errechnet. Allerdings zweifelt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Berechnungsmethode an. Diese Zweifel sind durchaus nachvollziehbar. Es stellt sich die berechtigte Frage, wie sich eine Vorsteuerbelastung von unter 7 Prozent errechnen soll, wenn Landwirte und Forstwirte ihre Vorprodukte mit einer Umsatzsteuerbelastung von 19 Prozent bei Maschinen und Pflanzenschutz oder 7 Prozent bei Saatgut, Düngemittel und Tieren einkaufen.

Kritik vom Bundesrechnungshof und Ausblick auf 2026

Die aktuelle Berechnungsmethode zeigt sehr deutlich, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, die Deckelung der Umsatzgrenze von 600.000 Euro zu berücksichtigen. Zudem werden viele Leistungen in die Berechnung miteinbezogen, auf welche die Pauschalierung überhaupt nicht angewendet werden darf. Der Bundesrechnungshof bemängelt inzwischen, dass die Bundesregierung trotz der klaren gesetzlichen Vorgabe keine Anpassung nach unten beschließt. Aktuell hält die Bundesregierung diesen Vorwürfen mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Berechnung stand. Für das Jahr 2026 bleibt es daher spannend, ob die Bundesregierung im Laufe des Kalenderjahres einknickt und doch noch den niedrigeren Satz verkündet. Ehrlicher wäre es jedoch, wenn die Bundesregierung die Berechnungsmethode überprüft und eine den tatsächlichen Realitäten entsprechende Methode gesetzlich fixiert.

Keine Pauschalierung mehr bei Maschinenverkäufen

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft den Verkauf von Maschinen. Bisher ließ es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass pauschalierende Landwirte Maschinenverkäufe mit der Pauschalierungsumsatzsteuer abwickeln durften, sofern die betreffende Maschine zu mindestens 95 Prozent ausschließlich für Pauschalierungsumsätze genutzt wurde. Diese pragmatische Verwaltungslösung hat der Bundesfinanzhof nun jedoch gekippt. Nach einer Übergangsregelung, die noch bis zum 30. Juni 2026 gilt, muss ab dem 1. Juli 2026 jeglicher Maschinenverkauf von Landwirten zwingend mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent erfolgen.

Weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Fachartikel von RA und StB Ralf Stephany aus der Ausgabe 04 2026 der Fachzeitschrift OBST & GEMÜSE Profi. Den vollständigen Artikel im PDF-Format ist hier verlinkt.

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