Neuer Investitions-Booster

Bisher hat die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes für atypische Grundstücke im unbebauten Außenbereich den Bodenrichtwert für Wohnbauland zu Grunde gelegt und diesen um einen pauschalen Betrag gekürzt. Diese Vorgehensweise ist nicht im Einklang mit § 247 Abs. 3 BewG. Lesen Sie hier die Stellungnahme aus der GuG Ausgabe Juli/August 2025 von StB RA Ralf Stephany zum Thema.

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