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Maschinenverkauf und Umsatzsteuer

Was gilt bei einer späteren Restzahlung?

Bereits im Februar dieses Jahres haben wir ausführlich darüber berichtet, dass pauschalierende Landwirte beim Maschinenverkauf ab dem ersten Juli grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent rechnen müssen. Falls Sie die grundlegenden Informationen dazu noch einmal nachlesen möchten, finden Sie unseren damaligen Beitrag unter:

Steuerfalle Maschinenverkauf

 

In der landwirtschaftlichen Praxis ergeben sich bei der Abwicklung nun jedoch ganz konkrete Detailfragen zur genauen steuerlichen Einordnung.

Der entscheidende Zeitpunkt für die Steuerberechnung

Ein typisches Szenario ist der Verkauf einer gebrauchten Maschine als Pauschalierer vor dem ersten Juli 2026 in Kombination mit einer vorab geleisteten Anzahlung. Wenn die abschließende Restzahlung erst im Oktober erfolgt, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem korrekten Umsatzsteuersatz. In einem solchen Fall ist nicht die getätigte Anzahlung das entscheidende Kriterium. Ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, die Vereinnahmung des Geldes oder das Datum der Rechnungsstellung an. Die Finanzverwaltung wendet bei Käufen mit Anzahlungen oder Vorschüssen eine klare Regel an, nach der einzig der Zeitpunkt der Lieferung ausschlaggebend ist. Diese Lieferung ist genau in dem Moment erfolgt, in dem Sie die Maschine an den Käufer übergeben und damit die tatsächliche Verfügungsmacht übertragen.

Die geltenden Steuersätze im Detail

Der Wechsel zum ersten Juli 2026 ist für die Anwendung des Pauschalierungssteuersatzes von enormer Bedeutung. Fand die physische Übergabe bis zum 30. Juni 2026 statt, können Sie 7,8 Prozent Umsatzsteuer einkalkulieren. Als pauschalierender Verkäufer müssen Sie diese Steuer nicht an das Finanzamt abführen. Erfolgt die tatsächliche Lieferung jedoch ab dem ersten Juli 2026, gelten 19 Prozent Umsatzsteuer. Sie müssen die Steuer dann als Verkäufer zwingend an das Finanzamt abführen.

Auswirkungen auf die Maschinenübergabe im Herbst

Wenn Sie den Schlepper oder die Maschine vereinbarungsgemäß erst im Oktober 2026 nach Erhalt der Restzahlung an den neuen Besitzer übergeben, greift die aktuelle steuerliche Regelung. Es gilt in diesem Fall grundsätzlich der Steuersatz von 19 Prozent für den Gesamtbetrag. Die Tatsache, dass vor dem Stichtag bereits ein Teilbetrag angezahlt wurde, ändert an dieser Bewertung nichts.

Unser Steuerberater Ralf Stephany hat diesen speziellen Sachverhalt detailliert in der Fachzeitschrift top agrar in der Ausgabe 10/2026 beantwortet. Den entsprechenden Artikel aus der top agrar 10/2026 haben wir für Sie hier auf dieser Seite als PDF verlinkt, damit Sie alle Details der Expertenantwort im Original nachlesen können.

Artikel topAgrar 10/2026
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